Ladengeschäft statt Internetshop: Der von der Corona-Pandemie beflügelte Boom des Online-Shoppings in Deutschland ist einer Umfrage zufolge beendet. Der Anteil derjenigen, die mindestens die Hälfte ihrer Einkäufe online erledigen, sei von etwa einem Drittel (32 Prozent) 2022 auf nun 26 Prozent gesunken, teilte die zum Deutsche-Bank-Konzern gehörende Postbank auf Basis der Antworten von 3038 Erwachsenen aus dem August des laufenden Jahres mit. Damit liegt der Anteil aber immer noch höher als 2019 (24 Prozent), dem Jahr vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland.
Der durchschnittliche Anteil der Käufe, die per Internet getätigt werden, sank demnach das zweite Mal in Folge: Vom Höchstwert 38 Prozent im Jahr 2021 über 35 Prozent 2022 auf 30 Prozent im laufenden Jahr. 2019 waren es 29 Prozent.
«Das Einkaufsverhalten normalisiert sich wieder nach Ende der Corona-Beschränkungen und der Nachholeffekt spielt dem Einzelhandel in die Karten», ordnete der Leiter Digitalvertrieb der Postbank, Thomas Brosch, ein. «Gerade für die Jüngeren ist jedoch Online-Shopping nicht mehr wegzudenken.» In der Gruppe der 18- bis 39-Jährigen ist der Anteil derer, die zumindest einen Teil ihrer Einkäufe im Internet erledigen, der Umfrage zufolge mit 37 Prozent deutlich größer als bei den über 40-Jährigen (26 Prozent).
Insgesamt gibt seit Jahren etwa die Hälfte der Online-Shopper in der regelmäßig durchgeführten «Postbank Digitalstudie» an, nur noch Produkte im Internet zu bestellen, die von ihnen relativ sicher nicht zurückgeschickt würden. Mehr als 80 Prozent sagen seit Jahren, sie würden es begrüßen, wenn es Online-Händlern gesetzlich untersagt würde, vom Kunden zurückgeschickte Ware zu vernichten.
Denn: Nicht alle Rücksendungen werden erneut verkauft, vor allem bei Kleidung ist das so. Die EU-Kommission schob dieser Praxis jüngst einen Riegel vor: Größere Händler dürfen unverkaufte Kleidung in der Europäischen Union künftig nicht mehr vernichten. Kleine und Kleinstunternehmen sind von diesem Verbot ausgenommen, für mittlere Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren. Grundsätzlich soll das Verbot zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden.
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