Netzwelt

Das Neueste aus dem Netz

BGH äußert sich zu Schummel-Software für Playstation-Spieler

Der Bundesgerichtshof wird sich zur Klage des Playstation-Herstellers Sony äußern. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Uli Deck/dpa)
Das Level ist einfach nicht zu schaffen? Cheat-Programme helfen Computerspielern mit Extra-Funktionen und Tricks, die eigentlich nicht vorgesehen sind. Sind auch Urheberrechte verletzt?

Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Mit Hilfe sogenannter Cheat-Programme können Computerspieler vorgesehene Beschränkungen umgehen – aber ist solche Software überhaupt zulässig? Dazu äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (8.45 Uhr). Geklagt hat der Playstation-Hersteller Sony. Er fordert von den Entwicklern und Verkäufern einer Cheat-Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten.

«Cheat» ist ein englisches Verb und bedeutet schummeln oder betrügen. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable). Dank der zusätzlichen Funktionen durch die Schummel-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den «Turbo» unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.

Verletzung des Urheberrechtsgesetzes?

Der Sony-Anwalt hatte nach der Verhandlung Ende Oktober gesagt, das habe der Programmierer so nicht vorgesehen. Cheat-Software sei aber auch für die Spielerinnen und Spieler ein Problem: «Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten.»

Rechtlich geht es um die Frage, ob das Spiel «umgearbeitet» wurde – das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Die Spielidee allein ist dagegen nicht geschützt. Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert.

Da EU-Recht berührt ist, ist offen, ob der BGH schon ein abschließendes Urteil verkündet. Denkbar wäre auch, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einschalten.