Nur gut fünf Monate nach dem Start hat Check24 seine nicht-kommerzielle Internet-Seite zum kostenlosem Vergleich von Girokonto-Gebühren eingestellt.
Grund sei eine unklare Rechtslage, begründete das Vergleichsportal am Montag seine Entscheidung auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbV) hatte wegen unzureichender Marktabdeckung gegen die vom TÜV Saarland zertifizierte Seite geklagt. Das in Deutschland gewählte Modell zur Umsetzung einer EU-Richtlinie, das Bankkunden mehr Durchblick im Gebührendschungel bieten sollte, hatte von Anfang an für Diskussion gesorgt.
Die zertifizierte Vergleichswebseite war Anfang August 2020 an den Start gegangen. Bankkunden fanden darauf unter anderem Informationen über die Höhe von Dispozinsen, Kontogebühren und Gebühren für Kreditkarten. Check24 zufolge wurden die Konditionen aller großen Privatbanken sowie von mehr als 80 Prozent der Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gemessen an der Bilanzsumme verglichen. Hinzu kamen nahezu alle Direktbanken.
Check24 habe einen siebenstelligen Betrag «in einen Vergleich investiert, mit dem wir kein Geld verdienen», sagte Unternehmenschef Christoph Röttele. Im kommerziellen Vergleich verdient Check24 daran, dass Anbieter Provisionen zahlen, wenn Verbraucher über das Portal Verträge mit ihnen abschließen. «Wir haben in gemeinsamen Gesprächen mit Politik und Verbraucherschutz die Weiterentwicklung des Vergleichs für Verbraucher diskutiert. Jetzt dafür verklagt zu werden, dass wir gesetzliche Kriterien umsetzen, ist unfassbar», kritisierte Röttele.
Aus Sicht der Verbraucherschützer bot die Webseite keine wesentliche Marktabdeckung. Von den mehr als 1700 Banken in Deutschland (Stand: Ende 2019) seien im September 2020 nur 556 und damit weniger als ein Drittel erfasst worden. In über 90 Prozent der Fälle sei zudem nur ein Kontomodell je Kreditinstitut aufgeführt worden. Banken böten jedoch gewöhnlich mehrere Kontomodelle an. Nach Meinung der Verbraucherschützer erfüllte die Vergleichswebseite damit nicht die Vorschriften der Zahlungskonten-Richtlinie der EU, die eine wesentliche Marktabdeckung verlange. Der vzbv zog im Dezember vor das Landgericht München.
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