Das Bundesinnenministerium darf nicht pauschal die Postanschrift eines Fragestellers verlangen, der über die Internetplattform fragdenstaat.de um Informationen gebeten hatte. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Mittwoch entschieden.
Damit hob das OVG in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf und gab dem Bundesdatenschutzbeauftragten Recht. Der hatte das Innenministerium verwarnt.
Die Verwarnung war rechtmäßig, wie das OVG urteilte. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibe keine Postanschrift vor. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Az.: 16 A 857/21 und 16 A 858/21).
In einem zweiten Fall gaben die OVG-Richter dem Innenministerium Recht. Die Vorgaben zur Datenverarbeitung des Datenschutzbeauftragten waren zu weitreichend.
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