Internet-Plattformen wie Youtube können wegen Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Umständen künftig auch in Deutschland auf Schadenersatz verklagt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe änderte mit mehreren verkündeten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Anbieter nicht als Täter hafteten, wenn Nutzer und Nutzerinnen mit hochgeladenen Inhalten gegen Urheberrecht verstoßen. Der BGH passte seine Entscheidungen nun dem EU-Recht an. (Az. I ZR 135/18 u.a.)
In einem Fall klagt der Produzent Frank Peterson gegen Youtube, weil Nutzer dort immer wieder unerlaubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman eingestellt hatten. In den anderen Fällen klagen Verlage, Musik- und Filmunternehmen und die Verwertungsgesellschaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.
Alle Verfahren müssen neu verhandelt werden, wie der BGH entschied. Die Berufungsgerichte haben dann einerseits zu prüfen, ob die Plattformen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urheberrecht tun, nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich reagieren oder ein Geschäftsmodell betreiben, dass Nutzer zu derartigen Vergehen animiert. Ferner müssen sie entscheiden, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach einer erst seit August 2021 geltenden Rechtslage für das Teilen von Online-Inhalten gegeben sind.
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